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RFH, 24.05.1939 - VI 292/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 20.02.1958 - IV 560/56 U
Steuerrechtliche Behandlung und Definition des Berufs eines Werbeberaters
Ausnahmen müssen sich auf solche Fälle beschränken, in denen bei Anlegung eines strengen Maßstabs unter dem Gesichtspunkt eigenschöpferischer Begabung und schöpferischer Gestaltung eigener Ideen eine künstlerische Tätigkeit anzuerkennen ist (Urteile des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939 - RStBl 1939 S. 941 -, VI 363/42 vom 3. März 1943 - RStBl 1943 S. 411 -).Sollte neben einer rein künstlerischen auch eine als solche nicht zu beurteilende Tätigkeit, also eine gewerbliche Tätigkeit, ausgeübt werden, so müßte die Gesamttätigkeit als gewerblich angesprochen werden, da eine Aufspaltung der beruflichen Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht möglich ist (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939, a.a.O., …und Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, a.a.O.).
- BFH, 26.09.1968 - IV 43/64
Gewährung eines einkommensteuerlichen Freibetrages für einen Kunsthandwerker
Bei dem Gebrauchsgegenstand muß allerdings der Kunstwert, objektiv gesehen, den Gebrauchswert derart überwiegen, daß der Gegenstand nach wie vor als Einzelkunstwerk anzusehen ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939, RStBl 1939, 941). - BFH, 26.05.1955 - IV 608/53 U
Gewerbesteuerpflichtigkeit von Schaufenstergestaltern - Vergleichbarkeit mit den …
Siehe hierzu auch das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939 (a. E.), RStBl. - BFH, 15.11.1956 - V 134/56 S
Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Tätigkeit als Werbeberater und als …
Es sei noch darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung der Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG - anders als bei der Gewerbesteuer (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939, Slg. Bd. 47 S. 42 = Reichssteuerblatt 1939 S. 941) - nicht die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen einheitlich zu beurteilen, die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Ziff. 17 UStG also nicht davon abhängig ist, daß der Steuerpflichtige überwiegend als Künstler tätig ist.